Auffassungen des Steuerbürgers und des Steuerberaters müssen nicht immer mit denen der Finanzbehörde übereinstimmen. Auch Fehler der Finanzbehörde sind nicht auszuschließen.
Seine Rechte wahrend stehen dem Steuerbürger außergerichtliche und nichtförmliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, die, führen sie nicht zur Befriedigung des Anspruches, mit der Klage beim Finanzgericht fortgeführt werden können.
Der außergerichtliche Rechtsbehelf, der Einspruch, ist anzuwenden bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes, zum Beispiel des Steuerbescheides. Nichtförmliche Rechtsbehelfe sind die Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, schlichter Antrag auf Änderung, Anregung auf Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsaktes.
Warum, wann, was, wie, mit welcher Begründung, bei wem welche Rechtsmittel einzulegen sind, darüber können wir Sie beraten und das entsprechende Rechtsmittel einlegen, wenn Sie uns beauftragen. Mit der Einlegung von Rechtsmitteln (einschließlich Klagen beim Finanzgericht) waren wir bisher sehr erfolgreich.